Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Inhalt verantwortlich:
Fun4You Paintball Action
Gütlestraße 7a
6850 Dornbirn

Kontakt: kontakt@fun4youpaintballaction.at

Die untenstehenden Vertragsbedingungen sind die Grundlagen des Vertrags zwischen dem Veranstalter Fun4You Paintball Action – in weiterer Folge „Veranstalter“ – und dem Kunden – auch „Paintball-Teilnehmer“ genannt.

Der Vertrag wird nachfolgend „Veranstaltungsvertrag“ genannt.

1. Vertragsabschluss bzw. Buchung

Zwischen dem Kunden und dem Veranstalter kommt es zu einem Veranstaltungsvertrag, wenn sich beide über die wesentlichen Inhalte (Preis, Leistung, Termin) einig sind. Daraus entstehen für den buchenden Kunden Rechte und Pflichten.

2. Wechsel des Kunden

Wenn eine Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme an der Veranstaltung erfüllt, kann der Kunde seine Rechte/Pflichten an diese abgeben. Das kann auf zwei Arten erfolgen:

2.1. Die ANSPRÜCHE werden abgetreten

Wenn der Kunde manche oder alle Ansprüche an eine Ersatzperson abgibt, bleiben seine Pflichten jedoch aufrecht. Er trägt eventuelle Mehrkosten.

2.2. Ersatzperson übernimmt das Event

Sollte der Kunde an der Teilnahme an der Veranstaltung verhindert sein, so kann er den Veranstaltungsvertrag an eine Ersatzperson übertragen. Dies ist dem Veranstalter bis spätestens

4 Stunden vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Der ursprünglich buchende Kunde und die Ersatzperson haften jeweils für die Gesamtschuld in Höhe des Entgelts sowie für durch die Übertragung eventuell entstandenen Mehrkosten.

3. Inhalt des Vertrages, Informationspflicht und Nebenleistungen

Der Veranstalter hat den Kunden ausreichend über die von ihm angebotenen Leistungen zu informieren. Die Beschreibungen der Leistungen auf der Homepage, Prospekt/Flyern zum Zeitpunkt der Buchung sind Gegenstand des Veranstaltungsvertrags sofern nicht im Zuge der Buchung schriftlich anders vereinbart.

4. Besondere Risiken

Da es sich bei Paintball-Veranstaltung um Veranstaltungen mit besonderen Risiken handelt, haftet der Veranstalter nicht für die Folgen die sich durch das Eintreten der Risiken ergeben können.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung sorgfältig vorzubereiten und mitarbeitende Personen bzw. leistungsbringende Unternehmen verantwortungsvoll zu wählen und einzuarbeiten bzw. über Risiken aufzuklären.

Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns haftet der Veranstalter für die gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung der Veranstaltung, für die sorgfältige Auswahl und Einarbeitung der Mitarbeitenden, für die Richtigkeit der Angaben auf Homepage/Prospekten/Flyern sowie für die korrekte Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Dem Kunden entsteht bei mangelhafter Erfüllung des Veranstaltungsvertrags seitens des Veranstalters ein Gewährleistungsanspruch.

Mit dem Zustandekommen des Veranstaltungsvertrags erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er im Zuge der Gewährleistung bei mangelhafter Vertragserfüllung durch den Veranstalter auf Wandlung oder Preisminderung verzichtet und der Veranstalter vielmehr die mangelhafte Leistung verbessert oder in angemessener Frist eine einwandfreie Leistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbringt.

5.2. Schadenersatz

Wenn die Leistungserbringung seitens des Veranstalters nicht gemäß dem Veranstaltungsvertrag ausgeführt wird, entsteht für den Veranstalter die Verpflichtung zu Schadenersatz. Der Veranstalter haftet sofern er nicht belegen kann, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit bestehen, auch für unterlassene Leistungen seiner Mitarbeiter. Ausgenommen vom Schadenersatz sind grundsätzlich Personenschäden. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Gegenstände der Kunden und empfiehlt, keine Wertgegenstände zur Veranstaltung mitzunehmen.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Mängel in der Vertrags Erfüllung müssen dem Veranstalter oder einem Mitarbeiter jeweils unmittelbar mitgeteilt werden. Wenn diese Mitteilung unterlassen wird, gelten dennoch die Gewährleistungsansprüche unter 5.1.

Das Unterlassen der Mitteilung kann aber dem Kunden als Mitverschulden angerechnet werden und dadurch seine Schadenersatzansprüche schmälern.

Der Veranstalter muss dem Kunden die Mitteilungspflicht und eine mögliche Schmälerung der Schadenersatzansprüche bei Unterlassen schriftlich oder mündlich mitgeteilt haben.

6. Geltend machen von allfälligen Ansprüchen

Dem Kunden wird empfohlen, sich über das Nichterbringen oder mangelhafte Erbringen der vereinbarten Leistungen eine schriftliche Bestätigung erstellen zu lassen bzw. Beweise/Zeugen zu sichern, um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern.

Schadenersatzansprüche verjähren innert 3 Jahren.

Gewährleistungsansprüche sind innert einer Frist von max. 6 Monaten möglich.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor der Veranstaltung/Termin

7.1.a: Rücktritt ohne Stornogebühren

Es gelten die gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechte. Abgesehen davon hat der Kunde in dem Fall, dass wesentliche Vertragsinhalte, wozu auch der vereinbarte Preis gehört, geändert werden, die Möglichkeit ohne Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall entsprechen die Vereitelung des gewünschten Zwecks bzw. Charakters der Veranstaltung oder eine entsprechend Absatz 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Preises um mehr als 10% einer solchen Vertragsveränderung. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Änderung dem Kunden unmittelbar zu erklären und ihn darüber aufzuklären, dass er die Wahlmöglichkeit hat, entweder die Änderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat seine Wahl unverzüglich zu treffen. Insofern als, dass den Veranstalter ein Verschulden an den Gründen trifft, die den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, ist dieser zu Schadenersatz verpflichtet.

7.1.b: Anspruch auf Ersatzleistung

Wenn der Kunde im Falle einer Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter ohne Verschulden des Kunden nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte, kann er die Vertragserfüllung durch Teilnahme an einer anderen Veranstaltung einfordern, sofern der Veranstalter zur Erbringung der Leistung in der Lage ist. Weiteres hat der Kunde neben dem Anspruch auf Wahlrecht auch ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, sofern nicht der Fall 7.2. eintritt.

7.1.c: Rücktritt mit Stornogebühren

Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach der vereinbarten Veranstaltung gesamtpreis sowie nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Der Veranstaltung gesamtpreis ist der Gesamtpreis der vereinbarten Leistungen. In sämtlichen Fällen die nicht in Pkt. 7.1.a. angeführt sind, ist der Kunde berechtigt,

gegen Aufbringen der Stornogebühr vom Vertrag zurückzutreten.

•         Bis 30 Tage vor dem Event: keine Stornogebühr

•         ab dem 29. Tag bis einschließlich dem 20. Tag vor dem Event: 20% Stornogebühr

•         ab dem 19. Tag bis einschließlich dem 10. Tag vor dem Event: 40% Stornogebühr

•         ab dem 9. Tag bis einschließlich dem 4. Tag vor dem Event: 60% Stornogebühr

•         ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor dem Event: 80% Stornogebühr

•         No Show: 100% Stornogebühr

7.1.c: No Show

Wenn der Kunde der Veranstaltung fernbleibt, weil es ihm an Wille mangelt oder er die Veranstaltung wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder Zufalls verpasst, liegt No Show vor. Wird daraufhin festgestellt, dass der Kunde die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, so werden 100% des Veranstaltung gesamtpreis in Rechnung gestellt.

7.2.Rücktritt des Veranstalters vor dem Termin

7.2.a: Mindestteilnehmeranzahl

Wenn die im Vorhinein ausgeschriebene Mindestanzahl der Teilnehmer nicht erfüllt wird, ist der Veranstalter von der Leistungserbringung befreit.

7.2.b: Höhere Gewalt

Sollten auf Seiten des Kunden oder seitens des Veranstalters ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse eintreten, und eine Stornierung notwendig machen, und auf die der Betreibende trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt keinerlei Einfluss hat, so findet ebenfalls keine Veranstaltung statt.

7.2.c: Rückerstattung

In beiden Fällen 7.2.a und 7.2.b wird dem Kunden der eingezahlte Betrag rückerstattet.

Gemäß 7.1.b steht ihm das Wahlrecht zu.

8.      Vertragsänderung

Preisänderung: Sollten Gründe eintreten, die nicht vom Willen des Veranstalters abhängig sind und eine Erhöhung des Eventpreises erforderlich machen, so behält sich der Veranstalter das Recht zur Erhöhung des Preises bis längsten 2 Monate vor dem Eventtermin vor.

Zu einem weiter vorgerückten Zeitpunkt sind Preisänderungen nur noch möglich, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung ausgehandelt und schriftlich festgehalten worden sind.

Jede Preisänderung macht erfordert, dass die obigen Voraussetzungen erfüllt und die Zusammensetzung des neuen Preises vorgelegt wird. Eine Preiserhöhung und deren Begründung sind dem Kunden unverzüglich bei Eintreten mitzuteilen. Eine Preiserhöhung um mehr als 10% berechtigt jedenfalls den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag siehe Abs. 7.1.a.

9.      Allgemeines

Die Teilnahme an Paintball Veranstaltung ist mit Risiken verbunden. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.


Stand September 2017